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Antrag: Klage gegen Kiesgrube
Herrn Bürgermeister
Ralf Valkysers


Neue Kiesgruben im Stadtgebiet - Prüfung einer Klage beim Verwaltungsgericht

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

das Stadtgebiet scheint ein bevorzugtes Gebiet für die Einrichtung neuer Kiesgruben zu werden. Dabei existiert bereits eine Vielzahl von Kiesgruben, die bei weitem noch nicht ausgeschöpft sind. Drei neue Anträge liegen zur Zeit vor. Besonders betroffen sind die Bereiche Blatzheim, Buir und Manheim.

Die bei Dorsfeld beantragte neue Kiesgrube hat der Stadtrat bereits einstimmig abgelehnt und das Einvernehmen nicht hergestellt. Für die neuen Kiesgruben bei Manheim und Buir steht die Behandlung in den zuständigen Ausschüssen noch aus, aber auch hier ist mit einer Ablehnung durch die städtischen Gremien zu rechnen. Die Politik möchte verhindern, dass die Landschaft rund um die Orte ohne zwingende Gründe ausgebaggert wird und zu einer Kraterlandschaft verkommt.

Trotz dieser politischen Einstimmigkeit in der Stadt Kerpen, ist zu befürchten, dass der Erftkreis als Genehmigungsbehörde dem Antrag auf Auskiesung stattgeben wird.

Ich bitte Sie daher rechtlich zu prüfen, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn die Stadt weiterhin das Einvernehmen nicht herstellt. Welche Möglichkeiten bestehen, gegen eine mögliche Genehmigung durch den Erftkreis beim Verwaltungsgericht zu klagen. Welche Erfolgsaussichten bestehen? Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Verfahren nach Bergrecht läuft?

In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 21.1.1999 (Aktenzeichen 8 K 10256/96). Dort wurde eine neue Kiesgrube abgelehnt. Daher sehe ich die Möglichkeit, dass die Stadt künftig neuen Vorhaben wirkungsvoller entgegentreten und kommunales Planungsrecht ausüben kann.

In der Begründung des Gerichtes wird besonders auf eine Neuregelung des Bundesbaugesetzes hingewiesen, die seit 1998 in Kraft ist.

Demnach sind auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich (wie z.B. Kiesgruben) nur zulässig, wenn ihr öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist bereits dann gegeben, wenn im Gebietsentwicklungsplan Ausweisungen für Abgrabungsflächen an einer anderen Stelle vorgesehen sind. "Die Neuregelung im Bundesbaugesetz zielt darauf ab", so die Urteilsbegründung, "durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzungen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den privilegierten Vorhaben freizuhalten. Durch diesen gesetzlich bestimmten Planvorbehalt werden die gemeindliche und die Regionalplanung gestärkt."

Dieses Urteil, das durch die Gesetzesänderung 1998 früheren Urteilen entgegensteht, stärkt den einstimmigen Beschluss des Planungsausschusses vom 28.3.2000, im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Kerpen Abgrabungskonzentrationsflächen darzustellen.

Im Hinblick auf die beantragten Kiesgruben kommt dieser Beschluss möglicherweise zu spät. Daher ist auch zu prüfen, ob hier die Möglichkeit einer Veränderungssperre besteht, solange sich der FNP im Verfahren befindet. Ferner bitte ich zu prüfen, welche Ausweisungen der Gebietsentwicklungsplan bezogen auf Abgrabungsflächen vorsieht.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Ripp